+Meldepflichten
---+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA veröffentlicht. …

Meldepflichten

Meldepflichten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …

Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum 10.06.2026 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder andernfalls die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständigen Behörden den Anforderungen nicht nachkommen. Die Meldungen sind unter Verwendung des auf der Website der EBA abrufbaren Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2026/03“ zu übermitteln. Die Meldungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer zuständigen Behörden zu übermitteln. Jegliche Änderungen des Status der Einhaltung müssen der EBA ebenfalls gemeldet werden.

4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA veröffentlicht. …

Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA veröffentlicht. LEITLINIEN ZU INSTRUMENTEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 48E ABSATZ 2 BUCHSTABE C DER RICHTLINIE 2013/36/EU ZWEIGSTELLEN AUS DRITTLÄNDERN UNEINGESCHRÄNKT UND SOFORT FÜR DIE DECKUNG VON RISIKEN ODER VERLUSTEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/