+20. Die zuständigen Behörden können von potenziellen Mitarbeitern und Mitgliedern ihrer …
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20. Die zuständigen Behörden können von potenziellen Mitarbeitern und Mitgliedern ihrer …
Die zuständigen Behörden können von potenziellen Mitarbeitern und Mitgliedern ihrer Führungsorgane verlangen, sonstige Interessenkonflikte offenzulegen, darunter vor Kurzem ausgeübte Funktionen in Instituten, mit denen sie voraussichtlich für die Zwecke der Beaufsichtigung oder Entscheidungsfindung unmittelbar in Kontakt sein werden, einschließlich der direkten oder indirekten Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen dieser Institute, oder in Unternehmen, die an die zuständige Behörde gerichtete Lobbying- oder Interessenvertretungstätigkeiten in Angelegenheiten ausüben, für die sie voraussichtlich zuständig sein werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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