+20. Die zuständigen Behörden können von potenziellen Mitarbeitern und Mitgliedern ihrer …

20. Die zuständigen Behörden können von potenziellen Mitarbeitern und Mitgliedern ihrer …

Die zuständigen Behörden können von potenziellen Mitarbeitern und Mitgliedern ihrer Führungsorgane verlangen, sonstige Interessenkonflikte offenzulegen, darunter vor Kurzem ausgeübte Funktionen in Instituten, mit denen sie voraussichtlich für die Zwecke der Beaufsichtigung oder Entscheidungsfindung unmittelbar in Kontakt sein werden, einschließlich der direkten oder indirekten Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen dieser Institute, oder in Unternehmen, die an die zuständige Behörde gerichtete Lobbying- oder Interessenvertretungstätigkeiten in Angelegenheiten ausüben, für die sie voraussichtlich zuständig sein werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/