+13. Im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit sollten die zuständigen Behörden ermitteln, welche …

13. Im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit sollten die zuständigen Behörden ermitteln, welche …

Im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit sollten die zuständigen Behörden ermitteln, welche ESG-Risiken für Finanzunternehmen unter Berücksichtigung ihres Geschäftsmodells, ihrer Portfolios, der geografischen Verteilung ihrer Risikopositionen und ihrer sektoralen Tätigkeiten kurz- bis langfristig am wesentlichsten sind. Die zuständigen Behörden sollten über die verschiedenen Zeithorizonte hinweg Folgendes berücksichtigen:

  • ▪ die Exposition von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gegenüber Übergangsrisiken (z. B. auf Basis ihres CO2 -Fußabdrucks) und gegenüber physischen Risiken (z. B. auf Basis ihres geografischen Standorts) und
  • ▪ die potenziellen Auswirkungen von ESG-Faktoren auf die traditionellen Kategorien finanzieller Risiken, d. h. Marktrisiko, Kreditrisiko, Gegenparteirisiko, Versicherungsrisiko,

(4 ) Da sich diese Leitlinien an die zuständigen Behörden richten, sollten bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.

(5 ) Im Einklang mit den im Übereinkommen von Paris (2015) verankerten Zielen. operationelles Risiko, Reputationsrisiko und strategisches Risiko durch die Ermittlung der wichtigsten Übertragungswege.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/