+13. Im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit sollten die zuständigen Behörden ermitteln, welche …
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13. Im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit sollten die zuständigen Behörden ermitteln, welche …
Im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit sollten die zuständigen Behörden ermitteln, welche ESG-Risiken für Finanzunternehmen unter Berücksichtigung ihres Geschäftsmodells, ihrer Portfolios, der geografischen Verteilung ihrer Risikopositionen und ihrer sektoralen Tätigkeiten kurz- bis langfristig am wesentlichsten sind. Die zuständigen Behörden sollten über die verschiedenen Zeithorizonte hinweg Folgendes berücksichtigen: - ▪ die Exposition von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gegenüber Übergangsrisiken (z. B. auf Basis ihres CO2 -Fußabdrucks) und gegenüber physischen Risiken (z. B. auf Basis ihres geografischen Standorts) und
- ▪ die potenziellen Auswirkungen von ESG-Faktoren auf die traditionellen Kategorien finanzieller Risiken, d. h. Marktrisiko, Kreditrisiko, Gegenparteirisiko, Versicherungsrisiko,
(4 ) Da sich diese Leitlinien an die zuständigen Behörden richten, sollten bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. (5 ) Im Einklang mit den im Übereinkommen von Paris (2015) verankerten Zielen. operationelles Risiko, Reputationsrisiko und strategisches Risiko durch die Ermittlung der wichtigsten Übertragungswege.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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