+Kommunikation in Krisensituationen
---+31. Eine zuständige Behörde, die eine Krisensituation erkennt, die sich auf beaufsichtigte …

Kommunikation in Krisensituationen

Kommunikation in Krisensituationen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
31. Eine zuständige Behörde, die eine Krisensituation erkennt, die sich auf beaufsichtigte …

Eine zuständige Behörde, die eine Krisensituation erkennt, die sich auf beaufsichtigte Unternehmen in einem Finanzkonglomerat auswirkt, weist den Koordinator und die anderen zuständigen Behörden, deren beaufsichtigte Unternehmen von der Situation betroffen sein könnten, auf diese hin. Die zuständigen Behörden kooperieren eng miteinander, sobald dies erforderlich ist, und tauschen aktiv relevante Informationen aus. Der Koordinator stellt sicher, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnungen der Europäischen Aufsichtsbehörden über alle relevanten Entwicklungen informiert werden, sofern dies angemessen ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/