|
+Artikel 42 (11) |
Artikel 42 (11)Die federführende Überwachungsbehörde kann auf Verlangen die zur Anleitung der zuständigen Behörden abgegebenen Empfehlungen näher erläutern.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|