+Artikel 1 Gegenstand

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG ( 1 ), Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG ( 2 ), Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG ( 3 ), Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG ( 4 ), Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG ( 5 ), Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG ( 6 ) oder den Artikeln 6 bis 11 der Richtlinie 2011/61/EU ( 7 ) zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest.

Diese Richtlinie ändert auch die einschlägigen Branchenvorschriften, die für die gemäß diesen Richtlinien beaufsichtigten Unternehmen gelten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung