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+Artikel 1 Gegenstand |
Artikel 1 GegenstandArtikel 1 Gegenstand Diese Richtlinie legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG ( 1 ), Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG ( 2 ), Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG ( 3 ), Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG ( 4 ), Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG ( 5 ), Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG ( 6 ) oder den Artikeln 6 bis 11 der Richtlinie 2011/61/EU ( 7 ) zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest. Diese Richtlinie ändert auch die einschlägigen Branchenvorschriften, die für die gemäß diesen Richtlinien beaufsichtigten Unternehmen gelten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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