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+Artikel 60 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG |
Artikel 60 Änderung der Richtlinie 2009/65/EGArtikel 60 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erhält folgende Fassung:
„iii)
unabhängig von dieser Eigenmittelanforderung verfügt die Verwaltungsgesellschaft zu jeder Zeit über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *6 ) vorgeschriebenen Betrag; 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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