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+Artikel 61 Änderung der Richtlinie 2011/61/EU |
Artikel 61 Änderung der Richtlinie 2011/61/EUArtikel 61 Änderung der Richtlinie 2011/61/EU Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU erhält folgende Fassung:
„(5)
Ungeachtet des Absatzes 3 verfügen AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*7
) geforderten Betrag.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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