+Artikel 61 Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

Artikel 61 Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

Artikel 61

Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU erhält folgende Fassung:

„(5)  
Ungeachtet des Absatzes 3 verfügen AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *7 ) geforderten Betrag.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung