+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 1 a)
---+Artikel 1 b)

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen festgelegt für

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 a)

Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden;

Artikel 1 b)

Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung