+Artikel 5 3

Artikel 5 3

(3)   Wenn der Antragsteller die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und, falls anwendbar, die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verweigern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Zulassung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung