+Artikel 7 2
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Artikel 7 2
(2) Dem in Absatz 1 genannten Antrag auf Zulassung eines Kreditdienstleisters ist Folgendes beizufügen:
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a)
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ein Nachweis über die Rechtsform des Antragstellers sowie eine Kopie seines Gründungsakts und der Unternehmenssatzung;
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b)
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die Anschrift der Hauptverwaltung oder des satzungsmäßigen Sitzes des Antragstellers;
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c)
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die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten;
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d)
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ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Voraussetzungen erfüllt;
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e)
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ein Nachweis darüber, dass die Personen, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen erfüllen;
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f)
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ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e genannten Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle;
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g)
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ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f genannten Grundsätze;
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h)
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ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g genannten internen Verfahren;
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i)
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ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h genannten Verfahren;
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j)
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wo erforderlich, ein Nachweis über das Bestehen eines gesonderten Kontos bei einem Kreditinstitut gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a;
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k)
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jede etwaige in Artikel 12 Absatz 1 genannte Auslagerungsvereinbarung.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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