+Artikel 7 2

Artikel 7 2

(2)   Dem in Absatz 1 genannten Antrag auf Zulassung eines Kreditdienstleisters ist Folgendes beizufügen:

a)

ein Nachweis über die Rechtsform des Antragstellers sowie eine Kopie seines Gründungsakts und der Unternehmenssatzung;

b)

die Anschrift der Hauptverwaltung oder des satzungsmäßigen Sitzes des Antragstellers;

c)

die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten;

d)

ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Voraussetzungen erfüllt;

e)

ein Nachweis darüber, dass die Personen, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen erfüllen;

f)

ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e genannten Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle;

g)

ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f genannten Grundsätze;

h)

ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g genannten internen Verfahren;

i)

ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h genannten Verfahren;

j)

wo erforderlich, ein Nachweis über das Bestehen eines gesonderten Kontos bei einem Kreditinstitut gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a;

k)

jede etwaige in Artikel 12 Absatz 1 genannte Auslagerungsvereinbarung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung