+Artikel 10 2
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Artikel 10 2
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach jeder Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf einen Kreditkäufer, dieser oder der in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte Rechtsträger, wenn er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen beauftragt wurde, oder der Kreditdienstleister stets vor der ersten Schuldeneintreibung und immer dann, wenn der Kreditnehmer es verlangt, diesem auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger eine Mitteilung übermittelt, die mindestens Folgendes enthält:
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a)
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Informationen über die erfolgte Übertragung einschließlich des Tages der Übertragung;
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b)
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den Namen und die Kontaktdaten des Kreditkäufers;
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c)
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im Fall einer Benennung den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleisters oder des in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i oder iii genannten Rechtsträgers;
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d)
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im Fall einer Benennung einen Nachweis über die Zulassung eines Kreditdienstleisters gemäß Artikel 7;
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e)
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falls anwendbar, den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleistungserbringers;
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f)
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an deutlich erkennbarer Stelle Angaben zu einem Ansprechpartner bei dem Kreditkäufer oder bei dem in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i oder iii genannten Rechtsträger, wenn dieser für die Erbringung von Kreditdienstleistungen benannt wurde, oder beim Kreditdienstleister und, falls zutreffend, beim Kreditdienstleistungserbringer, bei dem bei Bedarf Informationen eingeholt werden können;
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g)
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Informationen zu den Beträgen, die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Mitteilung schuldet, unter Angabe dessen, was als Kapital, Zinsen, Gebühren und sonstige zulässige Belastung geschuldet ist;
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h)
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eine Erklärung, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere über die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte des Kreditnehmers und das Strafrecht, fortgelten;
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i)
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die Bezeichnung, die Anschrift und die Kontaktdaten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, des Mitgliedstaats, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, bei denen er eine Beschwerde einreichen kann.
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Die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung ist in einer klaren und für die Öffentlichkeit verständlichen Sprache abzufassen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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