+Artikel 10 4

Artikel 10 4

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten unbeschadet etwaiger zusätzlicher Anforderungen an Mitteilungen, die in anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung