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Artikel 12 5(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kreditdienstleistungserbringern nicht gestattet ist, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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