+Artikel 12 5

Artikel 12 5

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kreditdienstleistungserbringern nicht gestattet ist, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung