(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditinstitut einem potenziellen Kreditkäufer die Informationen über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag selbst und über die etwaigen Sicherheiten zur Verfügung stellt, die der potenzielle Kreditkäufer benötigt, um vor Abschluss eines Vertrags über die Übertragung der Gläubigeransprüche aus dem notleidenden Kreditvertrag oder über die Übertragung des notleidenden Kreditvertrags den Wert der Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst sowie die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert wiederhereingebracht werden kann, selbst beurteilen zu können, wobei der Schutz der vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Informationen und die Vertraulichkeit der Geschäftsdaten sicherzustellen sind.