+Artikel 15 2
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Artikel 15 2
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten Kreditinstitute, die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen, den gemäß Artikel 21 Absatz 3 dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22) genannten zuständigen Behörden zweimal pro Jahr mindestens Folgendes mitzuteilen:
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a)
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die Rechtsträgerkennung (LEI) des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Artikel 19 benannten Vertreters, oder falls eine solche Kennung nicht vorhanden ist,
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i)
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den Namen des Kreditkäufers oder der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Kreditkäufers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am Kreditkäufer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, und
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ii)
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die Anschrift des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Artikel 19 benannten Vertreters;
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b)
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den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder des übertragenen notleidenden Kreditvertrags;
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c)
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die Anzahl und das Volumen der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
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d)
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Angaben dazu, ob die Übertragung die Ansprüche des Kreditgebers aus den mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditverträgen oder die notleidenden, mit Verbrauchern abgeschlossenen Kreditverträge selbst, umfasst und Angaben dazu, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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