+Artikel 16 2

Artikel 16 2

(2)   Die EBA legt in den Entwürfen technischer Durchführungsstandards nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Datenfelder, einschließlich der Angabe der obligatorischen Datenfelder, und den Umgang mit vertraulichen Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 fest.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung