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Artikel 16 7(7) Die Datenvorlagen sind für Transaktionen zu verwenden, die sich auf ab dem 1. Juli 2018 gewährte Kredite beziehen, die nach dem 28. Dezember 2021 notleidend werden. Für Kredite, die zwischen dem 1. Juli 2018 und dem Tag des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gewährt wurden, füllen die Kreditinstitute die Datenvorlage mit den Informationen aus, die ihnen bereits vorliegen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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