+Artikel 22 7

Artikel 22 7

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einen Kreditdienstleister, einen Kreditdienstleistungserbringer oder einen Kreditkäufer oder dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreter, der die Anforderungen der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erfüllt, dazu verpflichten können, frühzeitig alle zur Einhaltung dieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen oder Schritte einzuleiten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung