(2) Sie wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab dem 30. Dezember 2023 an.
Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Rechtsträger, die am 30. Dezember 2023 bereits nach nationalem Recht Kreditdienstleistungen erbringen, diese Tätigkeiten in ihrem Herkunftsmitgliedstaat noch bis zum 29. Juni 2024 oder bis zu dem Zeitpunkt ausüben, zu dem sie eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Die Mitgliedstaaten, die bereits Regelungen eingeführt haben, die den in dieser Richtlinie für Kreditdienstleistungen festgelegten Regelungen gleichwertig oder strenger sind, können gestatten, dass Rechtsträger, die am 30. Dezember 2023 im Rahmen dieser Regelungen bereits Kreditdienstleistungen erbringen, automatisch als zugelassene Kreditdienstleister gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anerkannt werden.