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Artikel 3 2(2) Die Abwicklungsbehörden verfügen über das Fachwissen, die Ressourcen und die operativen Kapazitäten für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen und üben ihre Befugnisse so zeitnah und flexibel aus, wie es zum Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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