+Artikel 3 2

Artikel 3 2

(2)   Die Abwicklungsbehörden verfügen über das Fachwissen, die Ressourcen und die operativen Kapazitäten für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen und üben ihre Befugnisse so zeitnah und flexibel aus, wie es zum Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung