+Artikel 7 b)
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Artikel 7 b)
Entscheidungen sind — falls erforderlich — wirksam, zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen und die Kosten der Entscheidungen und Maßnahmen sind möglichst gering zu halten, wobei zugleich sicherzustellen ist, dass Marktstörungen so weit wie möglich abgefedert werden;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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