+Artikel 7 b)

Artikel 7 b)

Entscheidungen sind — falls erforderlich — wirksam, zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen und die Kosten der Entscheidungen und Maßnahmen sind möglichst gering zu halten, wobei zugleich sicherzustellen ist, dass Marktstörungen so weit wie möglich abgefedert werden;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung