+Artikel 7 c)
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Artikel 7 c)
ein Rückgriff auf außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist so weit wie möglich zu vermeiden, solche Unterstützung darf nur als letztes Mittel und gemäß den in Artikel 45 festgelegten Bedingungen zur Verfügung stehen und zum Einsatz kommen, und es dürfen keine Erwartungen hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln geweckt werden;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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