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+Artikel 8 3 |
Artikel 8 3(3) Die Abwicklungsbehörden übermitteln dem zuständigen Ministerium alle Informationen zu Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Unterrichtung, Konsultation oder Zustimmung dieses Ministeriums erfordern. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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