+Artikel 9 2

Artikel 9 2

(2)   Die im Sanierungsplan enthaltenen Maßnahmen

a)

gehen alle in den verschiedenen Szenarien ermittelten Risiken, einschließlich möglicher ungedeckter Liquiditätsdefizite, umfassend und wirksam an;

b)

gewährleisten im Fall von Verlusten aufgrund eines Ausfallereignisses die Wiederherstellung eines „Matched Book“ und die vollständige Zuweisung ungedeckter Verluste an Clearingmitglieder und deren Kunden, sofern diese Kunden unmittelbare Gläubiger der CCP sind, sowie an Anteilseigner, wobei die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen sind;

c)

umfassen Vorkehrungen zur Verlustabsorption, die geeignet sind, die Verluste zu decken, die sich aus allen Arten von Nichtausfallereignissen ergeben könnten; und

d)

ermöglichen die Wiederauffüllung der Finanzmittel der CCP, einschließlich ihrer Eigenmittel, in ausreichendem Maße, damit die CCP ihren Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nachkommen kann und der kontinuierliche und planmäßige Betrieb der kritischen Funktionen der CCP unterstützt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung