+Artikel 9 7

Artikel 9 7

(7)   Beabsichtigt eine CCP, ihren Sanierungsplan zu aktivieren, so teilt sie der zuständigen Behörde die Art und die Größenordnung der von ihr festgestellten Probleme mit, wobei sie alle relevanten Umstände darlegt und angibt, mit welchen Sanierungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen sie Abhilfe schaffen will und welcher Zeitraum für die Wiederherstellung ihrer finanziellen Solidität durch diese Maßnahmen vorgesehen ist.

Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass eine von der CCP geplante Sanierungsmaßnahme eine erhebliche Beeinträchtigung des Finanzsystems nach sich ziehen könnte oder wahrscheinlich unwirksam ist, so kann sie verlangen, dass die CCP von der betreffenden Maßnahme absieht.

Nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels prüft die zuständige Behörde unverzüglich, ob die Umstände den Rückgriff auf Frühinterventionsbefugnisse gemäß Artikel 18 erfordern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung