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+Artikel 12 1 |
Artikel 12 1(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP erstellt nach Konsultation der zuständigen Behörde und in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium nach dem in Artikel 14 festgelegten Verfahren einen Abwicklungsplan für die CCP. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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