+Artikel 12 4

Artikel 12 4

(4)   Im Abwicklungsplan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:

a)

einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;

b)

einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank;

c)

einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung