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+Artikel 12 8 |
Artikel 12 8(8) Die in Absatz 7 Buchstabe a genannten Informationen sind der betroffenen CCP offenzulegen. Die CCP kann gegenüber der Abwicklungsbehörde eine schriftliche Stellungnahme zu dem Abwicklungsplan abgeben. Diese Stellungnahme wird in den Plan aufgenommen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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