|
+Artikel 14 1 |
Artikel 14 1(1) Die Abwicklungsbehörde übermittelt dem Abwicklungskollegium den Entwurf eines Abwicklungsplans, die gemäß Artikel 13 zu übermittelnden Informationen und alle zusätzlichen Informationen, die für das Abwicklungskollegium relevant sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|