+Artikel 15 4

Artikel 15 4

(4)   Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit prüft die Abwicklungsbehörde gegebenenfalls die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung