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Artikel 15 6(6) Die Abwicklungsbehörde führt die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß Artikel 12 durch. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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