+Artikel 17 5

Artikel 17 5

(5)   Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Entscheidungen sind zu begründen und der CCP sowie — falls die Abwicklungsbehörde dies für relevant erachtet — deren Mutterunternehmen von der Abwicklungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung