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+Artikel 17 5 |
Artikel 17 5(5) Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Entscheidungen sind zu begründen und der CCP sowie — falls die Abwicklungsbehörde dies für relevant erachtet — deren Mutterunternehmen von der Abwicklungsbehörde schriftlich mitzuteilen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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