(8) Wurde bis zum Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels keine gemeinsame Entscheidung erzielt und stimmt eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorschlag der Abwicklungsbehörde für eine gemeinsame Entscheidung über eine in Artikel 16 Absatz 7 Buchstabe j, l oder o der vorliegenden Verordnung genannte Angelegenheit nicht zu, so kann jedes betroffene stimmberechtigte Mitglied die Angelegenheit auf der Grundlage dieser Mehrheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die ESMA verweisen. Die Abwicklungsbehörde der CCP wartet den Beschluss der ESMA nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ab und folgt in ihrer Entscheidung dem Beschluss der ESMA.
Die Viermonatsfrist gilt als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Die ESMA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die ESMA verwiesen werden. Fasst die ESMA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung.