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+Artikel 18 2 |
Artikel 18 2(2) Die zuständige Behörde setzt für jede dieser Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine angemessene Frist und beurteilt nach Einleitung der Maßnahmen deren Wirksamkeit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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