+Artikel 21 2

Artikel 21 2

(2)   Die Abwicklungsbehörde muss bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung für alle betroffenen Interessenträger möglichst gering zu halten und die Vernichtung des Werts der CCP zu vermeiden, es sei denn, eine solche Vernichtung ist für das Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung