|
+Artikel 21 2 |
Artikel 21 2(2) Die Abwicklungsbehörde muss bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung für alle betroffenen Interessenträger möglichst gering zu halten und die Vernichtung des Werts der CCP zu vermeiden, es sei denn, eine solche Vernichtung ist für das Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|