+Artikel 22 5

Artikel 22 5

(5)   Die Abwicklungsbehörde kann auch dann eine Abwicklungsmaßnahme einleiten, wenn die CCP Sanierungsmaßnahmen angewandt hat oder anwenden will, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den Ausfall der CCP zwar verhindern, aber eine erhebliche Beeinträchtigung des Finanzsystems in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten nach sich ziehen könnten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung