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Artikel 22 5(5) Die Abwicklungsbehörde kann auch dann eine Abwicklungsmaßnahme einleiten, wenn die CCP Sanierungsmaßnahmen angewandt hat oder anwenden will, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den Ausfall der CCP zwar verhindern, aber eine erhebliche Beeinträchtigung des Finanzsystems in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten nach sich ziehen könnten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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