+Artikel 25 3

Artikel 25 3

(3)   Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, falls relevant, stützt sich eine endgültige Bewertung auf vorsichtige Annahmen und geht weder von einer möglichen Bereitstellung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln noch von einer etwaigen Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder einer Liquiditätshilfe der Zentralbank aus, die der CCP nach Einleitung der Abwicklungsmaßnahme auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze gewährt wird. Auch die mögliche Erstattung aller etwaigen von der in Abwicklung befindlichen CCP getätigten angemessenen Ausgaben gemäß Artikel 27 Absatz 10 wird bei der Bewertung berücksichtigt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung