+Artikel 26 3

Artikel 26 3

(3)   Wird der Nettovermögenswert der CCP in der endgültigen Bewertung höher eingeschätzt als in der vorläufigen Bewertung, so kann die Abwicklungsbehörde

a)

den Wert der herabgeschriebenen oder umstrukturierten Forderungen betroffener Gläubiger erhöhen;

b)

von einer Brücken-CCP verlangen, dass sie für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen an die in Abwicklung befindliche CCP oder gegebenenfalls für die Eigentumstitel an die Inhaber dieser Titel eine weitere Gegenleistung entrichtet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung