(4) Die ESMA arbeitet unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 36 Absatz 15 der Richtlinie 2014/59/EU ausgearbeiteten und gemäß deren Artikel 36 Absatz 16 angenommenen technischen Regulierungsstandards Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels die Methode festgelegt wird, anhand deren der in vorläufige Bewertungen aufzunehmende Puffer für zusätzliche Verluste zu berechnen ist.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.