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+Artikel 28 1 |
Artikel 28 1(1) Die Abwicklungsbehörden wenden das Instrument der Positionszuweisung gemäß Artikel 29 und die Instrumente der Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 30 und 31 an. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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