+Artikel 29 5

Artikel 29 5

(5)   Ist ein nicht ausfallendes Clearingmitglied nicht in der Lage, den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmten Nettobetrag zu zahlen, so kann die Abwicklungsbehörde von der CCP unter Berücksichtigung des Artikels 21 der vorliegenden Verordnung verlangen, den Ausfall des nicht ausfallenden Clearingmitglieds zu erklären und dessen Ersteinschusszahlung sowie seinen Beitrag zum Ausfallfonds gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu verwenden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung