+Artikel 40 9

Artikel 40 9

(9)   Hat die zuständige Behörde die Beurteilung nach Absatz 8 nicht vor dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem die Übertragung der Eigentumstitel wirksam wird, so gilt Folgendes:

a)

Die Übertragung der Eigentumstitel wird mit dem Tag der Übertragung unmittelbar rechtswirksam;

b)

während des Beurteilungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f des vorliegenden Absatzes werden die mit diesen Eigentumstiteln verbundenen Stimmrechte des Käufers ausgesetzt und ausschließlich der Abwicklungsbehörde übertragen, die nicht verpflichtet ist, diese auszuüben, und für ihre Ausübung oder den Verzicht auf ihre Ausübung nicht haftet, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar;

c)

während des Beurteilungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f des vorliegenden Absatzes gelten die in Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Sanktionen und die in Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Maßnahmen bei Verstößen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen für diese Übertragung nicht;

d)

nach Abschluss der Beurteilung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 teilt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde und dem Käufer umgehend schriftlich deren Ergebnis mit;

e)

sofern die zuständige Behörde die Übertragung nicht ablehnt, gelten die mit diesen Eigentumstiteln verbundenen Stimmrechte ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Buchstabe d des vorliegenden Absatzes als vollständig auf den Käufer übertragen;

f)

lehnt die zuständige Behörde die Übertragung der Eigentumstitel ab, so findet Buchstabe b weiterhin Anwendung und kann die Abwicklungsbehörde unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen eine Veräußerungsfrist festlegen, innerhalb deren der Käufer die betreffenden Eigentumstitel veräußern muss.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung