(11) Dem Käufer im Sinne des Absatzes 1 darf die Ausübung der Mitglieds- und Zugangsrechte der CCP in Bezug auf Zahlungs- und Abrechnungssysteme sowie andere verbundene FMI und Handelsplätze nicht verwehrt werden, sofern der Käufer die Bedingungen für die Mitgliedschaft in oder die Teilnahme an diesen Systemen, Infrastrukturen oder Handelsplätzen erfüllt.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf dem Käufer der Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sowie anderen verbundenen FMI und Handelsplätzen nicht aus dem Grund verwehrt werden, dass er kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating unter den Ratings liegt, die für die Gewährung des Zugangs zu diesen Systemen, Infrastrukturen oder Handelsplätzen erforderlich sind.
Erfüllt der Käufer die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht, so darf er die Mitglieds- und Zugangsrechte der CCP in Bezug auf diese Systeme sowie anderen Infrastrukturen und Handelsplätze während eines von der Abwicklungsbehörde festgelegten Zeitraums weiter ausüben. Dieser Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate.