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+Artikel 42 13 |
Artikel 42 13(13) Anteilseigner, Gläubiger, Clearingmitglieder und Kunden der in Abwicklung befindlichen CCP sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nicht auf die Brücken-CCP übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die der Brücken-CCP übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten oder gegenüber deren Leitungsorgan oder Geschäftsleitung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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