+Artikel 50 6

Artikel 50 6

(6)   Die Abwicklungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit abberufen. Sie hat den Sonderverwalter in jedem Fall abzuberufen,

a)

wenn der Sonderverwalter seine Aufgaben nicht nach den von der Abwicklungsbehörde festgelegten Bedingungen erfüllt;

b)

wenn die Abwicklungsziele durch die Abberufung oder Ersetzung des Sonderverwalters besser verwirklicht werden könnten; oder

c)

wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung