+Artikel 51 2

Artikel 51 2

(2)   Die Abwicklungsbehörde kann von Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtungen gemäß Absatz 1 durchsetzen, wenn diese Befugnisse in Bezug auf Unternehmen, die derselben Gruppe wie die in Abwicklung befindliche CCP angehören, oder in Bezug auf die Clearingmitglieder dieser CCP ausgeübt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung