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+Artikel 51 2 |
Artikel 51 2(2) Die Abwicklungsbehörde kann von Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtungen gemäß Absatz 1 durchsetzen, wenn diese Befugnisse in Bezug auf Unternehmen, die derselben Gruppe wie die in Abwicklung befindliche CCP angehören, oder in Bezug auf die Clearingmitglieder dieser CCP ausgeübt werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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