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+Artikel 59 Ausübung der Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden |
Artikel 59 Ausübung der Befugnisse durch die AbwicklungsbehördenArtikel 59 Ausübung der Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden Unbeschadet des Artikels 74 führen die Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen im Wege von Ausführungsanordnungen entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und -verfahren durch. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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