+Artikel 59 Ausübung der Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden

Artikel 59 Ausübung der Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden

Artikel 59

Ausübung der Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden

Unbeschadet des Artikels 74 führen die Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen im Wege von Ausführungsanordnungen entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und -verfahren durch.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung