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+Artikel 61 1 |
Artikel 61 1(1) Um zu beurteilen, inwieweit der in Artikel 60 festgelegte Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ eingehalten wurde, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass möglichst bald nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder -maßnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorgenommen wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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