+Artikel 61 1

Artikel 61 1

(1)   Um zu beurteilen, inwieweit der in Artikel 60 festgelegte Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ eingehalten wurde, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass möglichst bald nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder -maßnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorgenommen wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung