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Artikel 74 2(2) Jede von einer Entscheidung zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder zur Ausübung anderer Befugnisse als der Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen betroffene Person hat das Recht, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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