+Artikel 74 2

Artikel 74 2

(2)   Jede von einer Entscheidung zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder zur Ausübung anderer Befugnisse als der Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen betroffene Person hat das Recht, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung